Satzung
der Gesellschaft zur Förderung der Biomedizinischen Forschung e.V.
beschlossen bei der Gründungsversammlung am 24.03 1984 in Bonn-Bad Godesberg,
in der Fassung vom Juni 2005, letzte Änderung vom 09. November 2007.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt seinen Namen "Gesellschaft zur Förderung der biomedizinischen Forschung." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der biomedizinischen Forschung durch
- die Verbesserung der Kommunikation zwischen den einzelnen Fächern und Organisationen der biomedizinischen Wissenschaften,
- die Vertretung der Anliegen der biomedizinischen Wissenschaften in den Hochschulen und bei den Wissenschaftsförderungseinrichtungen und staatlichen Stellen,
- die Darstellung der Anliegen und Leistungen der biomedizinischen Forschung in der Öffentlichkeit
- Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung von fachübergreifenden wissenschaftlichen Tagungen, die Herausgabe von Publikationen und Stellungnahmen zu wissenschaftspolitischen Vorgängen.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die Delegiertenversammlung angerufen werden, deren Entscheidung endgültig ist.
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes seinen Austritt aus dem Verein erklären. Bestehende Beitragsverpflichtungen erlöschen durch den Austritt nicht.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Gegen ihren Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit zwei Drittel Mehrheit endgültig entscheidet.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt € 30,-.Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre bestimmt. Er ist zum 1. Januar eines jeden Jahres unaufgefordert zu überweisen.
- Für "Wissenschaftler in nichtleitender Stellung" ist ein ermäßigter Beitrag in Höhe von € 15,- p.a. festgesetzt.
- Für Neu-Mitglieder gilt für das erste und zweite Jahr ein ermäßigter Beitragssatz von € 15,-.
- Auf Antrag können Emeriti und aus dem aktiven Berufsleben ausgeschiedene Mitglieder beitragsfrei in der Gesellschaft verbleiben.
- Für juristische Personen legt die Delegiertenversammlung die Höhe des Beitrags fest.
§ 4 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung
- die Delegiertenversammlung
- den Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten, beschließt über Satzungsänderungen, erörtert den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und erteilt diesem Entlastung, sie beschließt über die Höhe des Mitgliedbeitrages, über Änderungen des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins.
- Sie wird vom Vorsitzenden¹), bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
- Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen vom Vorstand benannten Versammlungsleiter geleitet.
- Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen, die bei der schriftlichen Einladung mitzuteilen sind, ist eine Mehrheit von drei Viertel, für Änderungen des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen offen. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterschreiben ist.
§ 6 Die Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren; sie bleiben über die Amtszeit hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Sie legt die Grundzüge des Arbeitsprogramms fest. Sie stellt den Haushaltsplan auf und bestimmt die Kassenprüfer.
- Sie besteht aus höchstens 30 Delegierten, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt werden.
- Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
- Im übrigen gelten die Verfahrensvorschriften der Mitgliederversammlung entsprechend.
- Die Delegiertenversammlung kann die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden der Mitgliederversammlung der Gesellschaft vorschlagen, wenn ein Vorsitzender aufgrund besonderer Leistungen geehrt werden soll und zugleich das Einverständnis zur Ernennung vorliegt. Die Delegierten entscheiden für die Ernennung mit zwei Drittel Mehrheit.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer von der Delegiertenversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern für bestimmte Aufgaben.
- Der Verein wird rechtsgeschäftlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand bestellt den Sekretär, der die Beschlüsse des Vorstandes ausführt. Er soll hauptberuflich tätig sein.
- Der Vorstand beschließt über die Aktivitäten des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der biomedizinischen Forschung.
¹) Die maskuline Form aller geschlechtsspezifischen Beschreibungen gilt auch für die weibliche Form.